Was machen die bei der KAB eigentlich?

Wir nehmen die politischen Entwicklungen nicht einfach hin. Wir mischen uns aktiv für mehr soziale Gerechtigkeit ein – das ist „auf“-regend und „an“-regend. Ob im Dorf oder im Stadtviertel, in den Kommunen, auf Landes- oder Bundesebene, ob in den Selbstverwaltungen der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, als ehrenamtlicher Richter oder Betriebsrat. Von einer großen Gemeinschaft werden politische Entscheidungen beeinflusst.
Das ist eine Stärke der KAB.
Neue gesellschaftliche Herausforderungen erfordern auch neue Antworten auf die Fragen der Zeit. Dafür steht die KAB und dafür engagieren wir uns.                    

Wir mischen mit!

Natürlich kann das ein kleiner Ortsverein nicht alleine Bewältigen, so dass wir durch Bezirks- Diözesan- und natürlich unseren Bundesverband unterstützt werden.     Viele Themen aus Wirtschaft und Politik werden von unserer Bundesleitung direkt an die Politiker adressiert, wie z.B. Thema HARZ IV, Rentenmodell, Gesundheits-politik, Ehe und Famile und viele weitere für uns Arbeitnehmer wichtige Themen. Schauen Sie doch einfach mal auf die Seite unseres Bundesverbandes unter  www.kab.de, wenn sie sich hierzu weitergehend informieren wollen.

Unser Ortsverein Rüsselsheim versucht auf lokaler Ebene aktiv zu sein. Zum einen durch Veranstaltungen für und mit den Mitgliedern und natürlich für Freunde und Interessierte. Unsere Themen vor Ort sind vom Thema her denn auch mehr lokal ausgerichtet.

             Aktueller Bericht aus der Bistumszeitung "Glaube und Leben":

                 

             

         Januar 2009:   Schreiben vom Finanzamt:  Wir sind nun "Gemeinnützig" anerkannt

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   Aktion:      "Stolper-Steine"                         

     Am 02.10.2008 wurden in Rüsselsheim die ersten Steine der Aktion Stolpersteine in Rüsselsheim verlegt.  

     Die KAB Rüsselsheim hat die Patenschaft eines Stolpersteines übernommen (für Karl Linz).

     Diese Stolpersteine sollen an verfolgte, deportierte und ermordete Mitbürger der Stadt Rüsselsheim erinnern,

     die während der NS-Zeit zu Opfern wurden.

     Der Stein wurde vom Künstler selbst vor dem Gebäude in der Mainstraße 13 verlegt:

    

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               Kleiner Rückblick auf das Jahr 2009

                        160 Jahre KAB  -  Feier im Dom zu Mainz

                        

                        Copyright Werner Viering                            Bannerträger mit Bundes-Vorstand der KAB   (Frau B. Zenker und Herr G. Hupfauer) 

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                 Wir haben mitgemacht:

                 Am 28.03.2009 marschierten wir von Pfarrei St. Josef in Rüsselsheim

                 zum Adam Opel Haus, um uns bei der Kundgebung zur Sicherung der

                 OPEL-Arbeitsplätze zu solidarisieren.

                http://www.main-spitze.de/special/opel/6606410.htm

                http://www.echo-online.de/suedhessen/template_detail.php3?id=730982

                 Das war eine tolle Aktion - danke an alle Teilnehmer!

                 Und besonders beeindruckend das OPEL-Lied der Kinder:

                 http://www.youtube.com/watch?v=nkRCz7_hqmA

             Auszug aus dem Bericht der Bild-Zeitung vom Montag den 30.03.2009:

            

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                 08.03.2009   Hunger Sonntag voller Erfolg!

                 Unser diesjähriges "Hungeressen" brachte einen Reinerlös von 920,-

                        Die Spenden werden weitergeleitet an das Rüsselsheimer Projekt

                                     "SCHUL-TAFEL"

                Danke an alle Besucher, für Eure wirklich großzügige Spende!

                Presseberichte:

                            

                   Bericht der Main-Spitze vom 10.03.2009                                                                                  Bericht des Rüsselsheimer Echos 10.03.2009

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                 (Warn-)Streiks bei EDS :

                Hier alle Aktionen bei EDS gelistet:

                http://www.eds.dgb.de/index_html?-C=

                 Unser Banner (ganz rechts)

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                              Januar 2009:      Neu:   KAB-Ortsverein Rüsselsheim ist  "gemeinnützig" anerkannt

 

            Unsere Satzung

               Katholische Arbeitnehmer Bewegung Rüsselsheim


                  Vereinssatzung


                       § 1 Name, Sitz
                             Der Ortsverband der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, im nachfolgenden KAB Rüsselsheim
                             genannt, führt den Namen „Katholische Arbeitnehmer Bewegung Rüsselsheim“ und hat seinen
                             Sitz in Rüsselsheim.


                      § 2 Gemeinnützigkeit
                             Ziele und Aufgaben
                             Die Ziele und Aufgaben der KAB Rüsselsheim ergeben sich aus der Satzung des KAB 
                             Deutschlands e.V. und deren regionalen Umsetzung.
                             Der Satzungszweck insbesondere wird erreicht,
                        1. durch Mitwirkung im gemeinsamen und persönlichen Dienst an der Verlebendigung
                            christlicher Lebenshaltung in der Arbeitnehmerschaft,
                        2. durch Lebenshilfe und Bildungsarbeit die Arbeitnehmerschaft für ihre gestaltende Aufgabe in
                             Kirche, Staat und Gesellschaft zu befähigen,
                        3. durch Anregung der Arbeitnehmerschaft zur gegenseitigen Hilfe und gemeinsamen Aktionen 
                             in christlicher Verantwortung,
                        4. durch unabhängige und überparteiliche Mitgestaltung der Gesellschaft aus der Sicht der
                            Arbeitnehmerschaft auf Grundlage kirchlicher Sozialverkündigung.
                        5. durch Vertretung der Interessen der Arbeitnehmerschaft und ihrer Familien in der
                             Öffentlichkeit,
                        6. durch hinwirken auf eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern in Kirche und
                            Gesellschaft.
                            Die Ziele werden insbesondere verwirklicht durch: 
                        1. gegenseitige Hilfe aus solidarischer Verbundenheit und christlicher Nächstenliebe, 
                        2. Stärkung der persönlichen Kompetenzen der Mitglieder, 
                        3. Durchführung von Bildungs- und religiösen Veranstaltungen für Mitglieder und für die
                            Öffentlichkeit,
                        4. Beteiligung an inhaltlichen Schwerpunkten der KAB durch eigene Aktionen, Initiativen und
                            Veranstaltungen und deren öffentliche Darstellung,
                        5. enge Verbindung mit den benachbarten KAB Gruppen/Vereinen und den Gliederungen der 
                            KAB im Diözesanverband.


                       § 3 Mittel
                              Die KAB Rüsselsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
                              §§ 51 ff. AO. Die KAB Rüsselsheim ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
                              eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der KAB Rüsselsheim dürfen nur für die satzungsgemäßen
                              Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der KAB Rüsselsheim erhalten keine Gewinnanteile
                              und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der KAB
                              Rüsselsheim. Die Mitglieder der Organe der KAB Rüsselsheim sowie mit Aufgaben zur Förderung
                              der KAB Rüsselsheim betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber der KAB
                              Rüsselsheim einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung 
                              entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
                              Zweck der KAB Rüsselsheim fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
                              begünstigt werden.


                       § 4 Mitgliedschaft
                         1. Im KAB Ortsverein Rüsselsheim haben sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
                             deren Ehepartner zusammengeschlossen, die sich zu den Zielen und Aufgaben der KAB 
                             Deutschlands e.V. bekennen.
                        2. Als Mitglieder können auch natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten
                            Rechts beitreten, die den Bestrebungen der KAB Deutschlands ein besonderes Interesse
                            entgegenbringen, soweit sie nicht als Mitglieder nach Abs. 1 aufgenommen werden können.
                        3. Die Mitgliedschaft wird im KAB Deutschlands e.V. erworben.
                        4. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand der KAB
                             Rüsselsheim. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.


                     § 5 Rechte der Mitglieder
                            Die Mitglieder haben ein Recht auf:
                        1. Mitgestaltung der KAB; dazu gehört u.a. das passive und aktive Wahlrecht, Anträge zu stellen 
                            und bei Beschlüssen des Ortsvereines mitzubestimmen.
                       2. Teilnahme an den Bildungs- und Erholungsmaßnahmen der KAB Deutschlands im Rahmen
                           der Richtlinien und gegebenen Möglichkeiten.
                       3. Beratung bei persönlichen arbeits- und sozialrechtlichen Konflikten und Vertretung vor den 
                           Arbeits- und Sozialgerichten auf der Grundlage der Rechtsschutzordnung der KAB 
                           Deutschlands.
                       4. Inanspruchnahme der gesonderten Dienstleistungen der KAB Deutschlands e.V. 
                       5. Zustellung der KAB Mitgliederzeitschrift.


                    § 6 Aufgaben der Mitglieder
                          Die Mitglieder haben die Aufgabe, die Ziele der KAB nach besten Kräften zu fördern und im 
                          eigenen Leben zu verwirklichen. Dies wird unterstützt durch: 
                     1. engagiertes eintreten für soziale Gerechtigkeit in allen Lebensbereichen
                     2. durch beteiligen und mitgestalten von Veranstaltungen und Aktionen der KAB
                     3. unterstützende öffentliche Informationen über die Arbeit der KAB und gewinnen von neuen 
                         Mitgliedern
                     4. Entrichtung des Mitgliedbeitrags der KAB Deutschlands, einschließlich des Anteiles des KAB
                         Ortsvereins Rüsselsheim.


                   § 7 Mitgliedsbeitrag 
                     1. Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem von der KAB Deutschlands e.V. beschlossenen Beitrag in 
                         seiner jeweils gültigen Fassung sowie dem zusätzlichen Anteil des Ortsvereins der KAB
                         Rüsselsheim. Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich entrichtet werden. Die 
                         Mitglieder sind eigenverantwortlich zuständig den Jahresbeitrag pünktlich (z.B. vierteljährlich),
                         spätestens jedoch zum Jahresende (innerhalb des Rechnungsjahres) zu entrichten.
                         Es besteht die Möglichkeit auf Antrag (Mitteilung der entsprechenden Bankdaten) den 
                         Mitgliedsbeitrag per Bankeinzugsverfahren (Lastschrift) abbuchen zu lassen.


                    2. Bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren:
                        Weist das Konto des am Bankeinzugsverfahren teilnehmenden Mitgliedes zum Zeitpunkt der
                        Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber
                        für sämtliche der KAB Rüsselsheim mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften
                        entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und
                        das Mitglied dies dem Ortsverein nicht mitgeteilt hat.


                  § 8 Ende der Mitgliedschaft
                    1. Die Mitgliedschaft erlischt
                         a) durch Tod,
                         b) durch Austritt,
                         c) durch Ausschluss
                         d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs 
                              Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug geraten ist.


                    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur
                         zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
                    3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es einen groben
                         Verstoß gegen die Grundsätze der KAB begangen hat oder durch sein Verhalten das
                         Ansehen des Verbandes schädigt oder geschädigt hat. Gegen den Ausschluss kann das
                         Mitglied Widerspruch bei einreichen. Der Ausschluss muss schriftlich und innerhalb von drei 
                         Monaten nach dem Vorfall der Bundesleitung der KAB Deutschlands mitgeteilt werden.
                         Näheres regelt die Schiedsordnung des KAB Deutschlands e.V. 
                     4. Ausgetretene und ausgeschlossene bzw. von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder haben
                         keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge oder an Anteilen am Vereinsvermögen.


                  § 9 Organe
                         Die Organe sind:
                         1. die Mitgliederversammlung
                         2. der Vorstand


                § 10 Mitgliederversammlung 
                     1. Die Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen 
                          werden. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung
                          erfolgen. Es ist ein Protokoll zu erstellen.
                     2. Auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder muss eine 
                          außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.
                     3. Wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde, ist sie mit den
                          erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Zur Auflösung des Ortsvereines müssen
                          mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Wenn dies nicht gegeben ist, soll 
                          innerhalb von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit
                          den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Die erneute Einladung muss mindestens 14
                          Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
                      4. Die Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch 
                          Handzeichen erfolgen, sofern kein Widerspruch erfolgt. Bei Stimmengleichheit findet eine 
                          Stichwahl statt.
                     5. Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
                     6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei
                         Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
                     7. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Ortsvereines sind mit Zwei-Drittel- 
                         Mehrheit, alle anderen mit einfacher Mehrheit, der anwesenden Mitglieder gültig.


                § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
                     1. Wahl der Vorstandsmitglieder
                     2. Wahl der Kassenprüfer 
                     3. Endgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und spezieller Verantwortungen (z.B.
                          Arbeitskreise, Projektgruppen, Vertauensleute)
                     4. Entgegennahme des Kassenberichtes
                     5. Entlastung des Vorstandes
                     6. Entscheidung über Annahme und Änderung der Satzung
                     7. Beschlussfassung über die zukünftigen Schwerpunkte des KAB Ortsvereins unter
                         Berücksichtigung der Planungen der KAB Deutschlands und des KAB Diözesanverbandes
                     8. Entscheidung über den Anteil des Mitgliedsbeitrags des Ortsvereines, auf der Grundlage der
                         Beschlüsse der KAB Deutschlands und des Diözesanverbandes. 
                     9. Beschlussfassung über Anträge
                   10. Entscheidung über die Auflösung des Ortsvereines


                 § 12 Vorstand
                    (1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen
                          1. der/dem Vorsitzenden
                          2. der/dem stellv. Vorsitzenden
                          3. dem Präses (nur wenn vorhanden) 
                          4. dem Kassier
                          5. dem Schriftführer (nur wenn vorhanden)
                          6. den Verantwortlichen für besondere Schwerpunkte (z.B. Vertrauensleute, Zielgruppenarbeit,
                              CAJ, etc.) 
                              Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und
                              einen Aufgabenverteilungsplan geben.
                              Sofern es keinen von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer gibt, sind die Protokolle 
                              jeweils von einem vor den Sitzungen neu bestimmten Vorstandsmitglied zu erstellen. 


                     (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende, jeder für sich
                           alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet 
                           ein Mitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
                           Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied benennen. Das neu benannte Vorstandsmitglied hat
                           die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder
                     (3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der
                           Mitgliederversammlung gewählt wird. 
                     (4) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende
                           nach Bedarf einlädt. Er muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder der 
                           Diözesanvorstand dies verlangen.
                           Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.


                  § 13 Aufgaben des Vorstandes
                           Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsvereins und erledigt alle Verwatungsaufgaben
                           sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
                           sind.
                           Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
                           1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
                           2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
                                Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
                           3. die Sicherung und der Ausbau des KAB Ortsvereines, 
                           4. die Situation der Arbeitnehmerschaft mit ihren Familien am Ort zu erfassen,
                           5. die Förderung und Stärkung der Kompetenzen der KAB durch Beteiligungs- und
                               Schulungsmöglichkeiten
                           6. die Berufung von besonderen Aufgaben (z.B. Vertrauensleute, Sozialobleute,
                                Projektverantwortliche, Arbeitskreisleitungen) 
                           7. die teamorientierte Planung und Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte
                           8. die Vertretung des KAB Ortsvereines nach außen,
                           9. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
                         10. die Zusammenarbeit mit den regionalen KAB Gruppen und -Vereinen , den Gliederungen 
                               des KAB-Verbandes und der örtlichen Betriebsseelsorge des Bistum Mainz.


                      § 14 Kassenprüfung
                         (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei 
                               Kassenprüfer. Diese sollen, falls möglich, in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen
                               erfahren sein.
                         (2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie
                               der Kassen des KAB Ortsvereins.
                               Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher
                               und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. 
                         (3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten
                               Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen 
                               sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
                         (4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mündlich Bericht über das Ergebnis ihrer
                               Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.
                               Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung 
                               vorzulegen.


                       § 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte 
                          (1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks
                                des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene 
                                Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und
                                verändert.
                          (2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
                                Mitglieder der
                                · Speicherung
                                · Bearbeitung
                                · Verarbeitung
                                · Übermittlung
                                Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des 
                                Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft. 
                          (3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
                                · Auskunft über seine gespeicherten Daten
                                · Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
                                · Sperrung seiner Daten
                                · Löschung seiner Daten 
                          (4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
                                Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Druck- und Telemedien sowie
                                elektronischen Medien, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des KAB Ortsvereines, zu.


                       § 16 Auflösung des Vereins
                               Die Auflösung des KAB Ortsvereines richtet sich nach § 10 Abs. 7. Die Mitglieder bleiben
                               weiterhin Mitglieder der KAB Deutschlands e.V., soweit kein persönlicher Austritt schriftlich 
                               vorliegt.
                               Sollte sich innerhalb von 2 Monaten nach Auflösung der KAB Rüsselsheim ein neuer KAB
                               Ortsverein bilden, so fällt das Vermögen der bisherigen KAB Rüsselsheim an den neuen KAB
                               Ortsverein, ansonsten an den KAB Diözesanverband Mainz.


                      § 17 Inkrafttreten der Satzung 
                               Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Ortsverein der KAB Rüsselsheim in Kraft.
                               Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der KAB Rüsselsheim
                               beschlossen am 12.04.2008.