Was machen die bei der KAB eigentlich?
Wir nehmen die politischen Entwicklungen nicht einfach hin. Wir mischen uns aktiv für mehr soziale Gerechtigkeit ein – das ist „auf“-regend und „an“-regend. Ob im Dorf oder im Stadtviertel, in den Kommunen, auf Landes- oder Bundesebene, ob in den Selbstverwaltungen der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, als ehrenamtlicher Richter oder Betriebsrat. Von einer großen Gemeinschaft werden politische Entscheidungen beeinflusst.
Das ist eine Stärke der KAB.
Neue gesellschaftliche Herausforderungen erfordern auch neue Antworten auf die Fragen der Zeit. Dafür steht die KAB und dafür engagieren wir uns.
Wir mischen mit!
Natürlich kann das ein kleiner Ortsverein nicht alleine Bewältigen, so dass wir durch Bezirks- Diözesan- und natürlich unseren Bundesverband unterstützt werden. Viele Themen aus Wirtschaft und Politik werden von unserer Bundesleitung direkt an die Politiker adressiert, wie z.B. Thema HARZ IV, Rentenmodell, Gesundheits-politik, Ehe und Famile und viele weitere für uns Arbeitnehmer wichtige Themen. Schauen Sie doch einfach mal auf die Seite unseres Bundesverbandes unter www.kab.de, wenn sie sich hierzu weitergehend informieren wollen.
Unser Ortsverein Rüsselsheim versucht auf lokaler Ebene aktiv zu sein. Zum einen durch Veranstaltungen für und mit den Mitgliedern und natürlich für Freunde und Interessierte. Unsere Themen vor Ort sind vom Thema her denn auch mehr lokal ausgerichtet.

Aktueller Bericht aus der Bistumszeitung "Glaube und Leben":


Januar 2009: Schreiben vom Finanzamt: Wir sind nun "Gemeinnützig" anerkannt
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Aktion: "Stolper-Steine"
Am 02.10.2008 wurden in Rüsselsheim die ersten Steine der Aktion Stolpersteine in Rüsselsheim verlegt.
Die KAB Rüsselsheim hat die Patenschaft eines Stolpersteines übernommen (für Karl Linz).
Diese Stolpersteine sollen an verfolgte, deportierte und ermordete Mitbürger der Stadt Rüsselsheim erinnern,
die während der NS-Zeit zu Opfern wurden.
Der Stein wurde vom Künstler selbst vor dem Gebäude in der Mainstraße 13 verlegt:
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Kleiner Rückblick auf das Jahr 2009 160 Jahre KAB - Feier im Dom zu Mainz

Copyright Werner Viering Bannerträger mit Bundes-Vorstand der KAB (Frau B. Zenker und Herr G. Hupfauer)
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Wir haben mitgemacht:
Am 28.03.2009 marschierten wir von Pfarrei St. Josef in Rüsselsheim
zum Adam Opel Haus, um uns bei der Kundgebung zur Sicherung der
OPEL-Arbeitsplätze zu solidarisieren.
http://www.main-spitze.de/special/opel/6606410.htm
http://www.echo-online.de/suedhessen/template_detail.php3?id=730982
Das war eine tolle Aktion - danke an alle Teilnehmer!
Und besonders beeindruckend das OPEL-Lied der Kinder:
http://www.youtube.com/watch?v=nkRCz7_hqmA
Auszug aus dem Bericht der Bild-Zeitung vom Montag den 30.03.2009:

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08.03.2009 Hunger Sonntag voller Erfolg!
Unser diesjähriges "Hungeressen" brachte einen Reinerlös von 920,- €
Die Spenden werden weitergeleitet an das Rüsselsheimer Projekt
"SCHUL-TAFEL"
Danke an alle Besucher, für Eure wirklich großzügige Spende!
Presseberichte:

Bericht der Main-Spitze vom 10.03.2009 Bericht des Rüsselsheimer Echos 10.03.2009
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(Warn-)Streiks bei EDS :
Hier alle Aktionen bei EDS gelistet:
http://www.eds.dgb.de/index_html?-C=
Unser Banner (ganz rechts)
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Januar 2009: Neu: KAB-Ortsverein Rüsselsheim ist "gemeinnützig" anerkannt

Unser Banner (ganz rechts)Unsere Satzung
Katholische Arbeitnehmer Bewegung Rüsselsheim
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz
Der Ortsverband der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, im nachfolgenden KAB Rüsselsheim
genannt, führt den Namen „Katholische Arbeitnehmer Bewegung Rüsselsheim“ und hat seinen
Sitz in Rüsselsheim.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben der KAB Rüsselsheim ergeben sich aus der Satzung des KAB
Deutschlands e.V. und deren regionalen Umsetzung.
Der Satzungszweck insbesondere wird erreicht,
1. durch Mitwirkung im gemeinsamen und persönlichen Dienst an der Verlebendigung
christlicher Lebenshaltung in der Arbeitnehmerschaft,
2. durch Lebenshilfe und Bildungsarbeit die Arbeitnehmerschaft für ihre gestaltende Aufgabe in
Kirche, Staat und Gesellschaft zu befähigen,
3. durch Anregung der Arbeitnehmerschaft zur gegenseitigen Hilfe und gemeinsamen Aktionen
in christlicher Verantwortung,
4. durch unabhängige und überparteiliche Mitgestaltung der Gesellschaft aus der Sicht der
Arbeitnehmerschaft auf Grundlage kirchlicher Sozialverkündigung.
5. durch Vertretung der Interessen der Arbeitnehmerschaft und ihrer Familien in der
Öffentlichkeit,
6. durch hinwirken auf eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern in Kirche und
Gesellschaft.
Die Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:
1. gegenseitige Hilfe aus solidarischer Verbundenheit und christlicher Nächstenliebe,
2. Stärkung der persönlichen Kompetenzen der Mitglieder,
3. Durchführung von Bildungs- und religiösen Veranstaltungen für Mitglieder und für die
Öffentlichkeit,
4. Beteiligung an inhaltlichen Schwerpunkten der KAB durch eigene Aktionen, Initiativen und
Veranstaltungen und deren öffentliche Darstellung,
5. enge Verbindung mit den benachbarten KAB Gruppen/Vereinen und den Gliederungen der
KAB im Diözesanverband.
§ 3 Mittel
Die KAB Rüsselsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff. AO. Die KAB Rüsselsheim ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der KAB Rüsselsheim dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der KAB Rüsselsheim erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der KAB
Rüsselsheim. Die Mitglieder der Organe der KAB Rüsselsheim sowie mit Aufgaben zur Förderung
der KAB Rüsselsheim betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber der KAB
Rüsselsheim einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung
entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der KAB Rüsselsheim fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Im KAB Ortsverein Rüsselsheim haben sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
deren Ehepartner zusammengeschlossen, die sich zu den Zielen und Aufgaben der KAB
Deutschlands e.V. bekennen.
2. Als Mitglieder können auch natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten
Rechts beitreten, die den Bestrebungen der KAB Deutschlands ein besonderes Interesse
entgegenbringen, soweit sie nicht als Mitglieder nach Abs. 1 aufgenommen werden können.
3. Die Mitgliedschaft wird im KAB Deutschlands e.V. erworben.
4. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand der KAB
Rüsselsheim. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben ein Recht auf:
1. Mitgestaltung der KAB; dazu gehört u.a. das passive und aktive Wahlrecht, Anträge zu stellen
und bei Beschlüssen des Ortsvereines mitzubestimmen.
2. Teilnahme an den Bildungs- und Erholungsmaßnahmen der KAB Deutschlands im Rahmen
der Richtlinien und gegebenen Möglichkeiten.
3. Beratung bei persönlichen arbeits- und sozialrechtlichen Konflikten und Vertretung vor den
Arbeits- und Sozialgerichten auf der Grundlage der Rechtsschutzordnung der KAB
Deutschlands.
4. Inanspruchnahme der gesonderten Dienstleistungen der KAB Deutschlands e.V.
5. Zustellung der KAB Mitgliederzeitschrift.
§ 6 Aufgaben der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Aufgabe, die Ziele der KAB nach besten Kräften zu fördern und im
eigenen Leben zu verwirklichen. Dies wird unterstützt durch:
1. engagiertes eintreten für soziale Gerechtigkeit in allen Lebensbereichen
2. durch beteiligen und mitgestalten von Veranstaltungen und Aktionen der KAB
3. unterstützende öffentliche Informationen über die Arbeit der KAB und gewinnen von neuen
Mitgliedern
4. Entrichtung des Mitgliedbeitrags der KAB Deutschlands, einschließlich des Anteiles des KAB
Ortsvereins Rüsselsheim.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem von der KAB Deutschlands e.V. beschlossenen Beitrag in
seiner jeweils gültigen Fassung sowie dem zusätzlichen Anteil des Ortsvereins der KAB
Rüsselsheim. Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich entrichtet werden. Die
Mitglieder sind eigenverantwortlich zuständig den Jahresbeitrag pünktlich (z.B. vierteljährlich),
spätestens jedoch zum Jahresende (innerhalb des Rechnungsjahres) zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit auf Antrag (Mitteilung der entsprechenden Bankdaten) den
Mitgliedsbeitrag per Bankeinzugsverfahren (Lastschrift) abbuchen zu lassen.
2. Bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren:
Weist das Konto des am Bankeinzugsverfahren teilnehmenden Mitgliedes zum Zeitpunkt der
Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber
für sämtliche der KAB Rüsselsheim mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften
entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und
das Mitglied dies dem Ortsverein nicht mitgeteilt hat.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs
Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug geraten ist.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur
zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es einen groben
Verstoß gegen die Grundsätze der KAB begangen hat oder durch sein Verhalten das
Ansehen des Verbandes schädigt oder geschädigt hat. Gegen den Ausschluss kann das
Mitglied Widerspruch bei einreichen. Der Ausschluss muss schriftlich und innerhalb von drei
Monaten nach dem Vorfall der Bundesleitung der KAB Deutschlands mitgeteilt werden.
Näheres regelt die Schiedsordnung des KAB Deutschlands e.V.
4. Ausgetretene und ausgeschlossene bzw. von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge oder an Anteilen am Vereinsvermögen.
§ 9 Organe
Die Organe sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen
werden. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung
erfolgen. Es ist ein Protokoll zu erstellen.
2. Auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.
3. Wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde, ist sie mit den
erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Zur Auflösung des Ortsvereines müssen
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Wenn dies nicht gegeben ist, soll
innerhalb von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit
den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Die erneute Einladung muss mindestens 14
Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
4. Die Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch
Handzeichen erfolgen, sofern kein Widerspruch erfolgt. Bei Stimmengleichheit findet eine
Stichwahl statt.
5. Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Ortsvereines sind mit Zwei-Drittel-
Mehrheit, alle anderen mit einfacher Mehrheit, der anwesenden Mitglieder gültig.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Endgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und spezieller Verantwortungen (z.B.
Arbeitskreise, Projektgruppen, Vertauensleute)
4. Entgegennahme des Kassenberichtes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Entscheidung über Annahme und Änderung der Satzung
7. Beschlussfassung über die zukünftigen Schwerpunkte des KAB Ortsvereins unter
Berücksichtigung der Planungen der KAB Deutschlands und des KAB Diözesanverbandes
8. Entscheidung über den Anteil des Mitgliedsbeitrags des Ortsvereines, auf der Grundlage der
Beschlüsse der KAB Deutschlands und des Diözesanverbandes.
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Entscheidung über die Auflösung des Ortsvereines
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen
1. der/dem Vorsitzenden
2. der/dem stellv. Vorsitzenden
3. dem Präses (nur wenn vorhanden)
4. dem Kassier
5. dem Schriftführer (nur wenn vorhanden)
6. den Verantwortlichen für besondere Schwerpunkte (z.B. Vertrauensleute, Zielgruppenarbeit,
CAJ, etc.)
Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und
einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Sofern es keinen von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer gibt, sind die Protokolle
jeweils von einem vor den Sitzungen neu bestimmten Vorstandsmitglied zu erstellen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende, jeder für sich
alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet
ein Mitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied benennen. Das neu benannte Vorstandsmitglied hat
die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der
Mitgliederversammlung gewählt wird.
(4) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende
nach Bedarf einlädt. Er muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder der
Diözesanvorstand dies verlangen.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsvereins und erledigt alle Verwatungsaufgaben
sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
3. die Sicherung und der Ausbau des KAB Ortsvereines,
4. die Situation der Arbeitnehmerschaft mit ihren Familien am Ort zu erfassen,
5. die Förderung und Stärkung der Kompetenzen der KAB durch Beteiligungs- und
Schulungsmöglichkeiten
6. die Berufung von besonderen Aufgaben (z.B. Vertrauensleute, Sozialobleute,
Projektverantwortliche, Arbeitskreisleitungen)
7. die teamorientierte Planung und Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte
8. die Vertretung des KAB Ortsvereines nach außen,
9. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
10. die Zusammenarbeit mit den regionalen KAB Gruppen und -Vereinen , den Gliederungen
des KAB-Verbandes und der örtlichen Betriebsseelsorge des Bistum Mainz.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer. Diese sollen, falls möglich, in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen
erfahren sein.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie
der Kassen des KAB Ortsvereins.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher
und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten
Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen
sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mündlich Bericht über das Ergebnis ihrer
Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.
Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks
des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene
Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und
verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der
· Speicherung
· Bearbeitung
· Verarbeitung
· Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
· Auskunft über seine gespeicherten Daten
· Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
· Sperrung seiner Daten
· Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Druck- und Telemedien sowie
elektronischen Medien, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des KAB Ortsvereines, zu.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des KAB Ortsvereines richtet sich nach § 10 Abs. 7. Die Mitglieder bleiben
weiterhin Mitglieder der KAB Deutschlands e.V., soweit kein persönlicher Austritt schriftlich
vorliegt.
Sollte sich innerhalb von 2 Monaten nach Auflösung der KAB Rüsselsheim ein neuer KAB
Ortsverein bilden, so fällt das Vermögen der bisherigen KAB Rüsselsheim an den neuen KAB
Ortsverein, ansonsten an den KAB Diözesanverband Mainz.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Ortsverein der KAB Rüsselsheim in Kraft.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der KAB Rüsselsheim
beschlossen am 12.04.2008.