Natürlich kann das ein kleiner Ortsverein nicht alleine Bewältigen, so dass wir durch Bezirks- Diözesan- und natürlich unseren Bundesverband unterstützt werden. Viele Themen aus Wirtschaft und Politik werden von unserer Bundesleitung direkt an die Politiker adressiert, wie z.B. Thema HARZ IV, Rentenmodell, Gesundheits-politik, Ehe und Famile und viele weitere für uns Arbeitnehmer wichtige Themen. Schauen Sie doch einfach mal auf die Seite unseres Bundesverbandes unter www.kab.de, wenn sie sich hierzu weitergehend informieren wollen.
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Katholische Arbeitnehmer Bewegung Rüsselsheim
§ 1 Name, Sitz
Der Ortsverband der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, im nachfolgenden KAB Rüsselsheim genannt, führt den Namen „Katholische Arbeitnehmer Bewegung Rüsselsheim“ und hat seinen Sitz in
Rüsselsheim.
Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben der KAB Rüsselsheim ergeben sich aus der Satzung des KAB
Deutschlands e.V. und deren regionalen Umsetzung.
Der Satzungszweck insbesondere wird erreicht,
1. durch Mitwirkung im gemeinsamen und persönlichen Dienst an der Verlebendigung
christlicher Lebenshaltung in der Arbeitnehmerschaft,
2. durch Lebenshilfe und Bildungsarbeit die Arbeitnehmerschaft für ihre gestaltende Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft zu befähigen,
3. durch Anregung der Arbeitnehmerschaft zur gegenseitigen Hilfe und gemeinsamen Aktionen in christlicher Verantwortung,
4. durch unabhängige und überparteiliche Mitgestaltung der Gesellschaft aus der Sicht der
Arbeitnehmerschaft auf Grundlage kirchlicher Sozialverkündigung.
5. durch Vertretung der Interessen der Arbeitnehmerschaft und ihrer Familien in der
Öffentlichkeit,
6. durch hinwirken auf eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern in Kirche und Gesellschaft.
Die Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:
1. gegenseitige Hilfe aus solidarischer Verbundenheit und christlicher Nächstenliebe,
2. Stärkung der persönlichen Kompetenzen der Mitglieder,
3. Durchführung von Bildungs- und religiösen Veranstaltungen für Mitglieder und für die
Öffentlichkeit,
4. Beteiligung an inhaltlichen Schwerpunkten der KAB durch eigene Aktionen, Initiativen und Veranstaltungen und deren öffentliche Darstellung,
5. enge Verbindung mit den benachbarten KAB Gruppen/Vereinen und den Gliederungen der KAB im Diözesanverband.
§ 3 Mittel
Die KAB Rüsselsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Die KAB Rüsselsheim ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der KAB Rüsselsheim dürfen nur für die satzungs- gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der KAB Rüsselsheim erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der KAB Rüsselsheim.
Die Mitglieder der Organe der KAB Rüsselsheim sowie mit Aufgaben zur Förderung
der KAB Rüsselsheim betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Sie haben gegenüber der KAB Rüsselsheim einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zu- sammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB).
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KAB Rüsselsheim fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Im KAB Ortsverein Rüsselsheim haben sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
deren Ehepartner zusammengeschlossen, die sich zu den Zielen und Aufgaben der KAB
Deutschlands e.V. bekennen.
2. Als Mitglieder können auch natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts beitreten, die den Bestrebungen der KAB Deutschlands ein besonderes Interesse entgegenbringen,
soweit sie nicht als Mitglieder nach Abs. 1 aufgenommen werden können.
3. Die Mitgliedschaft wird im KAB Deutschlands e.V. erworben.
4. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand der KAB Rüsselsheim. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Die Mitglieder haben ein Recht auf:
1. Mitgestaltung der KAB; dazu gehört u.a. das passive und aktive Wahlrecht, Anträge zu stellen und bei Beschlüssen des Ortsvereines mitzubestimmen.
2. Teilnahme an den Bildungs- und Erholungsmaßnahmen der KAB Deutschlands im Rahmen der Richtlinien und gegebenen Möglichkeiten.
3. Beratung bei persönlichen arbeits- und sozialrechtlichen Konflikten und Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten auf der Grundlage der Rechtsschutzordnung der KAB
Deutschlands.
4. Inanspruchnahme der gesonderten Dienstleistungen der KAB Deutschlands e.V.
5. Zustellung der KAB Mitgliederzeitschrift.
§ 6 Aufgaben der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Aufgabe, die Ziele der KAB nach besten Kräften zu fördern und im eigenen Leben zu verwirklichen. Dies wird unterstützt durch:
1. engagiertes eintreten für soziale Gerechtigkeit in allen Lebensbereichen
2. durch beteiligen und mitgestalten von Veranstaltungen und Aktionen der KAB
3. unterstützende öffentliche Informationen über die Arbeit der KAB und gewinnen von neuen Mitgliedern
4. Entrichtung des Mitgliedbeitrags der KAB Deutschlands, einschließlich des Anteiles des KAB Ortsvereins Rüsselsheim.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem von der KAB Deutschlands e.V. beschlossenen Beitrag in seiner jeweils gültigen Fassung sowie dem zusätzlichen Anteil des Ortsvereins der KAB
Rüsselsheim.
Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich entrichtet werden.
Die Mitglieder sind eigenverantwortlich zuständig den Jahresbeitrag pünktlich (z.B. vierteljährlich), spätestens jedoch zum Jahresende (innerhalb des Rechnungsjahres) zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit auf Antrag (Mitteilung der entsprechenden Bankdaten) den
Mitgliedsbeitrag per Bankeinzugsverfahren (Lastschrift) abbuchen zu lassen.
2. Bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren:
Weist das Konto des am Bankeinzugsverfahren teilnehmenden Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche der KAB
Rüsselsheim mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Ortsverein nicht
mitgeteilt hat.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Grundsätze der KAB begangen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes
schädigt oder geschädigt hat. Gegen den Ausschluss kann das
Mitglied Widerspruch bei einreichen. Der Ausschluss muss schriftlich und innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall der Bundesleitung der KAB Deutschlands mitgeteilt werden. Näheres regelt die
Schiedsordnung des KAB Deutschlands e.V.
4. Ausgetretene und ausgeschlossene bzw. von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge oder an Anteilen am Vereins- vermögen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen
werden. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Es ist ein Protokoll zu erstellen.
2. Auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.
3. Wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde, ist sie mit den
erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Zur Auflösung des Ortsvereines müssen
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Wenn dies nicht gegeben ist, soll
innerhalb von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Die erneute Einladung muss mindes- tens 14 Tage vorher mit
Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
4. Die Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, sofern kein Widerspruch erfolgt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl
statt.
5. Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Ortsvereines sind mit Zwei-Drittel-Mehrheit, alle anderen mit einfacher Mehrheit, der anwesenden Mitglieder gültig.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Endgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und spezieller Verantwortungen (z.B. Arbeitskreise, Projektgruppen, Vertauensleute)
4. Entgegennahme des Kassenberichtes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Entscheidung über Annahme und Änderung der Satzung
7. Beschlussfassung über die zukünftigen Schwerpunkte des KAB Ortsvereins unter
Berücksichtigung der Planungen der KAB Deutschlands und des KAB Diözesanverbandes
8. Entscheidung über den Anteil des Mitgliedsbeitrags des Ortsvereines, auf der Grundlage der Beschlüsse der KAB Deutschlands und des Diözesanverbandes.
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Entscheidung über die Auflösung des Ortsvereines
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen
1. der/dem Vorsitzenden
2. der/dem stellv. Vorsitzenden
3. dem Präses (nur wenn vorhanden)
4. dem Kassier
5. dem Schriftführer (nur wenn vorhanden)
6. den Verantwortlichen für besondere Schwerpunkte (z.B. Vertrauensleute, Ziel- gruppenarbeit, CAJ, etc.)
Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Sofern es keinen von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer gibt, sind die Protokolle jeweils von einem vor den Sitzungen neu bestimmten Vorstandsmitglied zu erstellen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende, jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied benennen. Das neu benannte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte
und Pflichten wie alle anderen Vorstands- mitglieder
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der
Mitgliederversammlung gewählt wird.
(4) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Er muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder
der Diözesanvorstand dies verlangen.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsvereins und erledigt alle Verwatungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
3. die Sicherung und der Ausbau des KAB Ortsvereines,
4. die Situation der Arbeitnehmerschaft mit ihren Familien am Ort zu erfassen,
5. die Förderung und Stärkung der Kompetenzen der KAB durch Beteiligungs- und
Schulungsmöglichkeiten
6. die Berufung von besonderen Aufgaben (z.B. Vertrauensleute, Sozialobleute,
Projektverantwortliche, Arbeitskreisleitungen)
7. die teamorientierte Planung und Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte
8. die Vertretung des KAB Ortsvereines nach außen,
9. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
10. die Zusammenarbeit mit den regionalen KAB Gruppen und -Vereinen , den Gliederungen des KAB-Verbandes und der örtlichen Betriebsseelsorge des Bistum Mainz.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen, falls möglich, in Buchführungs- und Geschäfts- aufzeichnungsfragen erfahren
sein.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des KAB Ortsvereins.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten
Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mündlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.
Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitglieder- versammlung vorzulegen.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse
seiner Mitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen dieMitglieder der
· Speicherung
· Bearbeitung
· Verarbeitung
· Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
· Auskunft über seine gespeicherten Daten
· Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
· Sperrung seiner Daten
· Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Druck- und Telemedien sowie
elektronischen Medien, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des KAB Ortsvereines, zu.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des KAB Ortsvereines richtet sich nach § 10 Abs. 7. Die Mitglieder bleiben
weiterhin Mitglieder der KAB Deutschlands e.V., soweit kein persönlicher Austritt schriftlich vorliegt.
Sollte sich innerhalb von 2 Monaten nach Auflösung der KAB Rüsselsheim ein neuer KAB
Ortsverein bilden, so fällt das Vermögen der bisherigen KAB Rüsselsheim an den neuen KAB Ortsverein, ansonsten an den KAB Diözesanverband Mainz.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Ortsverein der KAB Rüsselsheim in Kraft.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der KAB Rüsselsheim
beschlossen am 12.04.2008.